(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies gilt auch für Berechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften sind; die Apotheken können verpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.
(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.
(3) Eine nach § 16 in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke gilt bis zum Ende des Zeitraums fort, für den die Erlaubnis erteilt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
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