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§ 32Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
Verordnung über den Betrieb von Apotheken
- 1.
- das Datum der Überprüfung,
- 2.
- die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
- 3.
- den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,
- 4.
- die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
- a)
- der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,
- b)
- der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
- c)
- der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte und
- d)
- der Verfalldaten,
- 5.
- die festgestellten Mängel,
- 6.
- die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,
- 7.
- den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
- 8.
- Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel und
- 9.
- das Namenszeichen des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers mit Datum.
- 1.
- die Krankenhausleitung und
- 2.
- den Arzt sowie die Pflegedienstleitung, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005470987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c5431357b1003665dcb18b32adf1c1061cb04af99f195f7d823ba9ad775d18a