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ApBetrO

§ 26Anzuwendende Vorschriften

Verordnung über den Betrieb von Apotheken

(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 6 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22, 23 Absatz 5 und § 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005470987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c5431357b1003665dcb18b32adf1c1061cb04af99f195f7d823ba9ad775d18a

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