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§ 5Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer

Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
1.
die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und
2.
die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4640a5644e9159e9696a6dbb7004d20e849ca74342d9f047a42eb3377952a3f

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