EGAO
§ 11Haftung
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR033419976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f402c8926318dd658ce2283c3670e0a47c775f27a12199a39c82358a6376ab1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
„… en, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist. (3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31 …“
- § 73 AOHaftung bei Organschaft
„… en, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist. (4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem …“