AO
§ 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- 1.
- eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
- 2.
- eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
- 3.
- eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- § 22 EGAOMitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
„(1) § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwend …“
- § 3 BsGaVHilfs- und Nebenrechnung
„… hmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (§§ 16 und 17). (3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Absatz 4 der Abgabenordnung vorzulegen sind, sind auch darzulegen: 1. die Gründe für die Zuo …“
- § 36 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
„… rfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, …“
- § 48b EStGFreistellungsbescheinigung
„… chten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt, 2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt, 3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuer …“
- § 4g EStGBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
„… seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. 3§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsp …“
- Eingangsformel GAufzV
„Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 11 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet da …“
- Anlage GAufzV(zu § 5) Umfang der Stammdokumentation
„… afischen Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten, die zur Unternehmensgruppe im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung gehören; 2. Übersicht über bedeutende Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe; 3. Beschreibung der Lieferk …“
- § 1 GAufzVGrundsätze der Aufzeichnungspflicht
„… r Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln. (2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen Rah …“