AO
§ 60bZuwendungsempfängerregister
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Name,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
- 5.
- Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- 6.
- Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- 7.
- Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- 8.
- zuständige Finanzbehörde,
- 9.
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 10.
- Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 50 EStDV 1955Zuwendungsbestätigung
„… pfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist. (2) 1Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für se …“
- § 5 FVGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
„… der Abgabenordnung; 47. a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b, b) für Körperschaften, juristische Personen des …“
- § 24 GwGGebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
„… 4 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden der registerführenden Stelle durch den Bund …“
- § 4 TrGebVVerfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken
„… n Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Ab …“