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AO

§ 60bZuwendungsempfängerregister

Abgabenordnung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:
1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.
Name,
3.
Anschrift,
4.
steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
5.
Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
6.
Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
7.
Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
8.
zuständige Finanzbehörde,
9.
Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
10.
Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen.
(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 50 EStDV 1955Zuwendungsbestätigung

    „… pfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist. (2) 1Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der für se …“

  • § 5 FVGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

    „… der Abgabenordnung; 47. a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b, b) für Körperschaften, juristische Personen des …“

  • § 24 GwGGebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

    „… 4 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden der registerführenden Stelle durch den Bund …“

  • § 4 TrGebVVerfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken

    „… n Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Ab …“