AO
§ 52Gemeinnützige Zwecke
- 1.
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- 2.
- die Förderung der Religion;
- 3.
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
- 4.
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- 5.
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- 6.
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- 7.
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- 8.
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- 9.
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- 10.
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- 11.
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- 12.
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- 13.
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- 14.
- die Förderung des Tierschutzes;
- 15.
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- 16.
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- 17.
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- 18.
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- 19.
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- 20.
- die Förderung der Kriminalprävention;
- 21.
- die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);
- 22.
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- 23.
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
- 24.
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- 25.
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- 26.
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten;
- 27.
- die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 28 SGB 12Ermittlung der Regelbedarfe
„… s die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hil …“
- § 23 UStDV(weggefallen)
„… fahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- § 29 ErbStGErlöschen der Steuer in besonderen Fällen
„… begünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung a …“
- § 10b EStGSteuerbegünstigte Zwecke
„… eitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigun …“
- § 9 GewStGKürzungen
„… nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünst …“
- § 15 GrStGSteuermesszahl für Grundstücke
„… rtrag besteht, 2. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt ist, oder 3. einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine St …“
- § 9 KStGAbziehbare Aufwendungen
„… eitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigun …“
- § 119 SeeArbGSozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
„… gen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. Zur Erfüllung ih …“
- § 3 SeeArbG§119Abs5VAntragstellung, Ausschlussfrist
„… herigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltsplanung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen und den Namen, die Anschrif …“
- § 388 SGB 5Verbindlichkeitsmechanismen
„… rags entwickelt werden. Von einem gemeinnützigen Zweck ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung nachgewiesen sind. (3) Wer als Hersteller oder Anbieter eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen …“