AO
§ 32iGerichtlicher Rechtsschutz
- 1.
- die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2.
- die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3.
- der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie
- 4.
- die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
- 1.
- die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2.
- die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3.
- der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie
- 4.
- die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
- 1.
- die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2.
- die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3.
- die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene und
- 4.
- die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 122 FGO
„… tsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind 1. die betroffene Person oder die um Auskunft oder …“
- § 38 FGO
„… Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind 1. die öffentliche oder nicht-öffentliche …“
- § 60 FGO
„… ändige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin, 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgeri …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18b EGAOZuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
„§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwe …“