(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.
(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Absatz 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Absatz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
„… z 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Absatz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.“
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