AO
§ 240Säumniszuschläge
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4e UStG 1980 +++)
(+++ § 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 EGAO +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- § 16 EGAOSäumniszuschläge
„(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenordnung über Säumniszuschläge sind erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirkt werden. (2 …“
- § 8 EnergieStGEntstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
„… uer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei d …“
- § 25 EnergieStVAnzeichen für eine Gefährdung der Steuer
„… ise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen lassen, 3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf gezahlt haben, 4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben entrichten lassen, ohne dass sie …“
- § 9 EUBeitrGBeitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
„… ßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat. (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 …“
- § 3 LuftVStDVAnzeichen für eine Gefährdung der Steuer
„… iese vorlegen; 5. der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf; 6. der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohn …“
- § 1 SolzG 1995Erhebung eines Solidaritätszuschlags
„… re Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. (5) Mit einem Rechtsbehelf gege …“
- § 18 UStGBesteuerungsverfahren
„… e des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteueru …“
- § 18i UStGBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
„… i der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ablauf …“