AO
§ 231Unterbrechung der Verjährung
- 1.
- Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
- 2.
- Sicherheitsleistung,
- 3.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 4.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 5.
- Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
- 6.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 7.
- Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
- 8.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
- 4.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
- 5.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
- 6.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 294 InsOGleichbehandlung der Gläubiger
„… maßnahme, 4. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, 6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, 7. Ermittlungen der Finanzbehörd …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 14 EGAOZahlungsverjährung
„… uar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. (3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abg …“
- § 15 EUBeitrGVerjährung
„… r Unterbrechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der Abgabenordnung bewirkt hätten. (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt. (5) Die Vollstreckungsbehörden tei …“