AO
§ 175aUmsetzung von Verständigungsvereinbarungen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 175a: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 15 EU-DBA-SBGEinigung
„… (3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. § 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.“
- § 18 EU-DBA-SBGAbschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden
„… entsprechend. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gilt das Verfahren nach diesem Gesetz als beendet. § 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.“