AO
§ 160Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 16 AStGMitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
„… von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmi …“
- § 48 EStGSteuerabzug
„… steuer. (4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, 1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, 2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.“