AO
§ 138fVerfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
- 1.
- die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,
- 2.
- der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
- 3.
- mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
- 1.
- zum Intermediär:
- a)
- den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,
- b)
- die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und
- e)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,
- 2.
- zum Nutzer:
- a)
- den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,
- b)
- die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und
- e)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
- 3.
- wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:
- a)
- die Firma oder den Namen,
- b)
- die Anschrift,
- c)
- den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und
- d)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
- 4.
- Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen,
- 5.
- eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich
- a)
- soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und
- b)
- einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,
- 6.
- das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,
- 7.
- Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,
- 8.
- den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung,
- 9.
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und
- 10.
- Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.
- 1.
- eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und
- 2.
- eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung
- 1.
- den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat und
- 2.
- dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat.
- 1.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
- 2.
- nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- a)
- eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,
- b)
- in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
- c)
- bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 33 EGAOMitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
„… anuar 2020 geltenden Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist. (2) Wurde der e …“
- § 7 EUAHiGAutomatische Übermittlung von Informationen
„… gen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Austausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenordnung bezeichneten Informationen dienen, sind zu beachten. Für die Zwecke der Übermittlung an die zuständigen Behörden der an …“