AO
§ 117eAblehnungsgründe
- 1.
- eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,
- 2.
- die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
- 3.
- die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
- 4.
- es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,
- 5.
- die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,
- 6.
- objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen
- a)
- den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
- b)
- den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,
- 7.
- die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat.
- 1.
- die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,
- 2.
- das Ersuchen
- a)
- eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder
- b)
- eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,
- 3.
- das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379