AO
§ 111Amtshilfepflicht
- 1.
- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2.
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 6 EnWGAnwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
„… nwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung). (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnet …“
- § 13 FVGBeistandspflicht der Ortsbehörden
„… die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Er …“
- § 19 ZollVGBeistand
„… ufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlass von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Absatz 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen. (2) Die i …“