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AnzV

§ 9Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(1) Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.
(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind. Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die
1.
nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden,
2.
nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder
3.
ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dienen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8

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