AnzV
§ 4Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
- 1.
- Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
- 2.
- die Kreditbedingungen sowie
- 3.
- die gestellten Sicherheiten.
- 1.
- sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
- 2.
- sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8