AntiDHG
§ 5Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127000000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe36a0b76d925c780239745c3dec0b20de90133c1782e29249feca0bead66062
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 101 SGB XIVLeistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
„§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“