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AntiDHG

§ 5Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen

§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127000000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe36a0b76d925c780239745c3dec0b20de90133c1782e29249feca0bead66062

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 101 SGB XIVLeistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

    „§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“