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AnpVfAussG 2020

§ 2Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020

(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116110020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6adf3d6cbddd06c1e7669d4773f4288d9b95c249126aab5ab3e6056c2b130749

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