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AnpVfAbwG 2026

§ 1Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes

Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026

(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c67070bbe7edbc9f4f6378d5c5239ad7947d0e59d013b822bfd4a4f9c516f38b

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