AnlV
§ 5Kongruenz
- 1.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
- 2.
- Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
- 3.
- nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 9 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0edbdabe191399903c45ba0cc669738e387365a1814faaee13e3439514605d40