Zum Gesetzesinhalt

AMWarnV

§ 1

Arzneimittel-Warnhinweisverordnung

Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die am 1. Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis einschließlich zum 30. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin in den Verkehr bringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2022 I 681

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000220985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a63ee7f321dbfa6889158df49496e26d5776a85688dffc8a8462d0deac2ee46

XML-Quelle beim Herausgeber