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AMVV

§ 1

Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Arzneimittel,
1.
die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
2.
die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
3.
denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR363210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71422517ff2cd3c4fa7b2c5933537d176f65c71f9d261a540a2639670035f4f0

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