AMVerkRÄndV 3
Art 3Gemeinsame Neufassung
- "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung.
Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.
Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen.
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 11
Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.
§ 12
Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4."
Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021030988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ccfcf63462e2bb465473ec3b88c3e4fb4bcdf1db7e900761a5eff6b1b7fe4d1