AMSachKV
§ 11Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- 1.
- der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
- 2.
- der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.1998 I 2044
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007530978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9566017f7e92bf233d7c39970a2f5a3861a7c4761dad7024db46eb13339ab3ab