Zum Gesetzesinhalt

AMRabG

§ 5Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer

Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227500010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6bf68e01a744aaafdbc030ca8d3b6773942fea9f330ced36a1bfd55a2b21925

XML-Quelle beim Herausgeber