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AMHV

§ 9Übergangsregelung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen

Härtefallprogramme, die bei Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt werden, können unabhängig von den Vorgaben dieser Verordnung weitergeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 6.7.2022 I 1102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093500010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c911c56829b27ea90958efb4982f3f2aab7baf7bf6064be895d4d8053ed24f2e

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