Zum Gesetzesinhalt

AMHV

§ 5Dauer des Härtefallprogramms, erneute Anzeige

Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen

(1) Das Härtefallprogramm endet unbeschadet von § 4 Absatz 3 mit dem Abbruch durch die verantwortliche Person oder mit der tatsächlichen Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt, spätestens jedoch ein Jahr nach Zugang der bestätigten Anzeige oder der nach § 4 Absatz 5 erforderlichen Genehmigung.
(2) Eine erneute Anzeige ist zulässig. Dabei kann auf bereits vorgelegte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit sich keine Änderungen hierzu ergeben haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 6.7.2022 I 1102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093500010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c911c56829b27ea90958efb4982f3f2aab7baf7bf6064be895d4d8053ed24f2e

XML-Quelle beim Herausgeber