AMG
§ 80Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- 1.
- der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
- 1a.
- der Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder der Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 1b.
- der Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 2.
- der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
- 3.
- den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
- 3a.
- den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder über Änderungen in den Anforderungen für die Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 3b.
- den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 3c.
- der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
- 4.
- der Registrierung einschließlich der Verlängerung der Registrierung,
- 4a.
- den Anzeigen zur Änderung der Registrierungsunterlagen,
- 4b.
- der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach § 42b,
- 5.
- den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
- 6.
- der elektronischen Einreichung von Unterlagen nach den Nummern 1 bis 5 einschließlich der zu verwendenden Formate
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024480976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb5132dd00ff0c1c00f996482658f0d321896b9e2daf0a73163b1c5a0b0f46b8