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AltZertG

§ 11Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

(1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstitute, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
2.
andere Finanzbehörden oder
3.
den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c1e14ac6d91b0bd8e38f496f14b33a57a91f2aa33c3739822c7f383af030f3f

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