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AltvPIBV

§ 2Produkttyp

Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
1.
Rentenversicherung,
2.
Fondssparplan,
3.
Banksparplan,
4.
Bausparvertrag,
5.
Genossenschaftsanteile,
6.
Darlehen,
7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
8.
Erwerbsminderungsversicherung oder
9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.
(2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
1.
Riester-Rente,
2.
Wohn-Riester,
3.
Basisrente-Alter,
4.
Basisrente-Erwerbsminderung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d607e0dc32846cc4db14f80d4f23d4408cbacd84a393ab1176b770bb482708d0

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