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AltTZG 1996

§ 15cÜbergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

Altersteilzeitgesetz

Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61beee5e23ca682fbe0b2475afd623199d2f8f1017df065e2a02ac80fef5f382

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