(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite
1.
bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewährt worden sind oder
2.
von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbauvorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenommen worden sind.
Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förderinstituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit diese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt worden sind.
(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 gestundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.6.2020 I 1328
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