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AltLandPflSchV

§ 7Überwachung

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen

(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 und die Einhaltung der Pflichten der §§ 4, 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 bis 3. Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 4, und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher, nicht vertretbarer Auswirkungen für den Naturhaushalt. Auf der Grundlage der Berichte der zuständigen Behörden erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Beteiligung des Umweltbundesamts und von Vertretern des Obstanbaus und der Umwelt- und Naturschutzverbände bis zum 31. Dezember 2020 eine Übersicht über die bis zu dem genannten Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 6 sowie über die Entwicklung des Zustands der Gewässer.
(2) Die zuständigen Behörden führen in den Gewässern in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um Daten zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf aquatische Organismen zu erheben. Zu diesem Zweck errichten sie in Ergänzung zu den Messstellen im Sinne des § 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet eine angemessene Anzahl zusätzlicher Messstellen. Die Ergebnisse aller in Satz 1 genannten Messstellen in dem in Anlage 1 genannten Gebiet sind in jedem dritten Jahr, erstmals 2018 in die Berichte nach Absatz 1 einzubeziehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "MessstelIen" durch "Messstellen" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2016 I 1373 mWv 24.6.2016

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607510015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f078f58cbcae848f0310979b4806dead667ab12100c6ca076a1c141644f79319

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 10 OGewVÜberwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz

    „… e Organismen zu erheben. Zu diesem Zweck errichten sie in Ergänzung zu den Messstellen im Sinne des § 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet eine angemessene Anzahl zusätzlicher Messste …“