AltholzV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
- 1.
- die stoffliche Verwertung,
- 2.
- die energetische Verwertung und
- 3.
- die Beseitigung
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Altholz,
- 2.
- Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,
- 3.
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und
- 4.
- Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR330210002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455a470ab9493da07c7f0da06c6649b4d1b3c58b6789e717043f3e8b99bbb78
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 1. BImSchVFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
„… 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.“