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ATV

§ 4

Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.1997 I 2214

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR105430990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f5771acfef0b55c95d6ba2ee93e78c4db1e6fd28c20b94db8e5d4e37ccca152

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