(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.
(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
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