AlkStG
§ 28Verwender
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b)
- für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c)
- für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- d)
- zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a)
- Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben,
- b)
- die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d