GrusiGV
§ 7Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 14 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294200007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 707a0acaef3e0d709c7402fdcd46ca9e3e3726ec764275e9e3ed57e3af3b95bb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 SGB 2Zu berücksichtigendes Vermögen
„(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung d …“
- § 9 SGB 2Hilfebedürftigkeit
„… hme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungs …“