(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn
1.
der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
2.
die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
Todesjahr des Versicherten
maßgebendes Lebensalter
Jahre
Monate
vor 2012
45
0
2012
45
1
2013
45
2
2014
45
3
2015
45
4
2016
45
5
2017
45
6
2018
45
7
2019
45
8
2020
45
9
2021
45
10
2022
45
11
2023
46
0
2024
46
2
2025
46
4
2026
46
6
2027
46
8
2028
46
10.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
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