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ALG

§ 46Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 120 SGB 6Verordnungsermächtigung

    „… st AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.“