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ALG

§ 40Rentenauskunft

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(4) Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 74 SGB XÜbermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

    „… rühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht …“