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ALG

§ 27Zusammentreffen von Renten

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung oder mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet. § 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 34 SGB 1Begrenzung von Rechten und Pflichten

    „… s Rechts eines anderen Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.“