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AktGEG

§ 28aTreuhandanstalt

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011850965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc3208fbe0f462065863ff2f04c734346a4b1e683808483b3142cb4586a38b68

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