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AktGEG

§ 11Nachgründungsgeschäfte

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011850965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc3208fbe0f462065863ff2f04c734346a4b1e683808483b3142cb4586a38b68

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 52 AktGNachgründung

    „Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf Grund der z …“