AktG
§ 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
- 1.
- die Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder;
- 2.
- den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft;
- 3.
- alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung;
- 4.
- alle finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile einschließlich
- a)
- einer Erläuterung, wie diese Kriterien zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beitragen, und
- b)
- einer Darstellung der Methoden, mit denen die Erreichung der Leistungskriterien festgestellt wird;
- 5.
- Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen;
- 6.
- Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
- 7.
- im Falle aktienbasierter Vergütung:
- a)
- Fristen,
- b)
- die Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb und
- c)
- eine Erläuterung, wie diese Vergütung zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beiträgt;
- 8.
- hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte:
- a)
- die Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen,
- b)
- etwaige Zusagen von Entlassungsentschädigungen und
- c)
- die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen;
- 9.
- eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde;
- 10.
- eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten;
- 11.
- im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems:
- a)
- eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen und
- b)
- eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010890965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d