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AktG

§ 42Einpersonen-Gesellschaft

Aktiengesetz

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage HRegGebV(zu § 1)

    „… (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 60,00 € 5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 60,00 € 5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 75,00 € 5006 – von Verträgen, Plänen oder entsp …“