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AktG

§ 316Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

Aktiengesetz

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d

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